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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die der Auftraggeber an die Auftragnehmerin (die Übersetzerin) vergibt, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung. Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat.

  3. Mit Erscheinen der aktualisierten AGB verlieren ältere Fassungen automatisch ihre Gültigkeit.

 

§ 2 Leistungsumfang – Ausführungsumfang – Lieferungsumfang

 

  1. Der jeweilige Leistungsumfang wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin schriftlich vereinbart. Übersetzungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Fachausdrücke werden auf der Grundlage von Fachwörterbüchern und Vergleichstexten in die Zielsprache übersetzt. Gibt der Kunde/in eine eigene firmenspezifische Terminologie vor, wird sie entsprechend berücksichtigt.

  2. Der Liefertermin wird bei Auftragserteilung festgelegt und durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Auftragnehmerin bestätigt. Voraussetzung für die Einhaltung dieses Liefertermins ist das Vorliegen aller übersetzungsrelevanten Unterlagen und Referenzmaterialien bei Auftragsbeginn. Ist dies nicht der Fall, gehen etwaige Lieferverzögerungen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

  3. Die Auftragnehmerin kann für Lieferverzögerungen, die auf Ereignisse außerhalb ihrer Macht zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden.

 

§ 3 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Textformat, Anzahl der Ausfertigungen, Zielpublikum, Druckreife, äußere Form der Übersetzung, usw.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber die Übersetzerin davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und überlässt der Auftragnehmerin rechtzeitig einen Korrekturabzug, so dass eventuelle Fehler noch beseitigt werden können. Unterlässt er dies, so geht jeglicher etwaige Mangel zu seinen Lasten. Der Auftraggeber überlässt der Übersetzerin zeitnah nach dem Druck ein Belegexemplar des gedruckten Werks.

  2. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig bei Auftragsbeginn der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen (firmeneigene Terminologie, Glossare des Auftraggebers, Bedeutungen von Abkürzungen, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen usw.). Verzögerungen, die sich durch nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der oben genannten Referenzmaterialien ergeben, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

 

    3. Fehler, die aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten entstehen, gehen ebenfalls nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

    4. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt im Vorfeld sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er die Übersetzerin frei.

 

§ 4 Abnahme – Mängelrüge – Mängelbeseitigung

 

  1. Das Übersetzungsprodukt gilt als abgenommen und das vereinbarte Honorar wird fällig, wenn der Auftraggeber Mängel nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzeigt.

  2. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln.

  3. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.

  4. Beseitigt die Auftragnehmerin die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung der Auftragnehmerin auf deren Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  5. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.

§ 5 Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

  2. Nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Die Übersetzerin trifft durch den Einsatz von regelmäßig aktualisierter Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen.

  3. Schadensersatzansprüche Dritter sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Haftung kann die vereinbarte Vergütung bzw. den konkreten Betrag der in Rechnung gestellten Übersetzungsleistung nicht übersteigen.

  5. Ausschluss oder Begrenzung der Haftung nach § 5 (1) und (2) gelten nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  6. Die Übersetzerin haftet nicht für nachträgliche Änderungen an der Übersetzung durch den Auftraggeber oder Dritte.

  7. Ansprüche des Auftraggebers gegen die Übersetzerin wegen Mängeln der Übersetzung (§634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.

  8. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Insbesondere bei Werbetexten beschränkt sich die Dienstleistung, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich auf die Übersetzung.

                

 

§6 Vertraulichkeit

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

  2. Texte, deren Inhalte strafbar sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, fallen nicht unter diese Regelung und können von der Übersetzerin, auch nach Auftragsannahme, zurückgewiesen werden.

 

§ 7 Mitwirkung Dritter

 

  1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.

  2. Bei Heranziehung von Mitarbeitern oder fachkundigen Dritten sorgt die Übersetzerin dafür, dass sich diese ebenfalls zur Verschwiegenheit entsprechend § 6 verpflichten.

 

§ 8 Vergütung

 

  1. Die Höhe der Vergütung wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Dolmetschertätigkeiten, Editier- oder Korrekturarbeiten werden grundsätzlich nach Stundensatz abgerechnet. Übersetzungen werden in der Regel nach Zeilen- oder Wortpreis auf Basis des Ausgangstextes (Vorlage in editierbarer elektronischer Form) oder Zieltextes abgerechnet. Dabei richtet sich dieser Preis nach Textschwierigkeit, Dringlichkeit und Gestaltungsaufwand. Eine Standardzeile umfasst 50 Anschläge inkl. Leerzeichen.

  2. Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach

Rechnungsdatum, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Es gelten die Preise und Konditionen gemäß Kostenvoranschlag bzw. Rahmenvereinbarung. Der Mindestauftragswert außerhalb von Rahmenvereinbarungen beträgt 35 Euro netto. Ab einem Auftragswert von über 2500,00 Euro wird automatisch mit Vertragsschluss ein Vorschuss in Höhe von 20 % des zu erwartenden Gesamtbetrags fällig und sofort zahlbar. Ist der Gesamtwert des Auftrages nicht von Anfang an absehbar, schätzt die Übersetzerin den Wert unverbindlich und binnen 48 Stunden.

   3. Alle Preise und Kalkulationsangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde, in Euro rein netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für private Verbraucher erfolgt zusätzlich die Angabe des Bruttopreises.

   4.Die Auftragnehmerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Umsatzsteuer, soweit gesetzlich erforderlich, zusätzlich berechnet. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

  5. Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet bei Übersetzungen aus dem juristischen Bereich die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

 

  1. Die Auftragnehmerin bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümerin einer Übersetzung. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

  2. Die Übersetzerin ist Inhaberin des Urheberrechts an der Übersetzung. (§ 3 UrhG).

  3. Bei zur Veröffentlichung bestimmten Übersetzungen ist der Name der Übersetzerin mit ihrer Funktion als Übersetzerin an geeigneter Stelle (z.B. Impressum) anzugeben. Vor der endgültigen Veröffentlichung ist ihr rechtzeitig ein Korrekturabzug zur Freigabe zur Verfügung zu stellen.

  4. Auch bei einer Veröffentlichung der Übersetzung im Internet nennt der Auftraggeber die Übersetzerin an einer geeigneten Stelle der Internetseite namentlich, auf der die Übersetzung veröffentlicht wird, wobei ein deutlich sichtbarer Link mit dem Text "Übersetzung von Kerstin Stich" (bzw. "Translated by Kerstin Stich") zur Webseite der Übersetzerin ( https://www.kss-uebersetzungen.de) eingerichtet wird.

 

§ 10 Kündigung des Vertrages

 

  1. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, ohne dazu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu sein, ist er dazu verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geleistete Übersetzungsarbeit auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu honorieren.

  2. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

 

§ 11 Abweichende Vereinbarungen

 

Vertragsänderungen oder Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Anpassung dieses Schriftformerfordernisses. § 12 Anwendbares Recht, salvatorische Klausel.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind - soweit zulässig – Erlangen (Deutschland). Es gilt ausdrücklich deutsches Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bedingung durch ein wirksames oder durchführbares Verfahren zu ersetzen, das dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung möglichst nahekommt.

 

 

Erlangen im April 2024

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